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Abmeldung

Entgeltordnung für die Jugendmusikschule Dreisamtal e.V.

gültig ab 1. April 2024

§1 Entgelte

(1) Die Jugendmusikschule Dreisamtal e.V. erhebt Jahresentgelte für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach der in der als Anlage beigefügten Entgelttabelle. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.

(2) Die Gebühren der Tarifzone 1 gelten für SchülerInnen, die mit Hauptwohnsitz in einer der Trägergemeinden der Jugendmusikschule Dreisamtal e.V. (Kirchzarten, Stegen, St. Peter, St. Märgen, Oberried, Buchenbach) gemeldet sind. Die Gebühren der Tarifzone 2 gelten für SchülerInnen mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde. Die Tarife mit dem Zusatz Tasten gelten für Unterricht auf Tasteninstrumente mit Ausnahme Akkordeon

(3) Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Entgelte gemäß § 4 dieser Ordnung erhoben.

(4) Die Höhe der Jahresentgelte ergibt sich aus der anliegenden Entgelttabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung ist. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Entgeltzeitraum möglich.

(5) Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Ordnung erhoben werden.

(6) Gebührenpflichtiger Probemonat: Der erste Monat des Unterrichts ist ein gebührenpflichtiger Probemonat. Innerhalb dieses Probenmonats haben die SchülerInnen Anspruch auf 3 Unterrichtsstunden. Von der SchülerIn zu verantwortende Unterrichtsausfälle gelten als gehaltene Stunde.
Erweist sich der gewählte Unterricht für den Schüler als ungeeignet, kann der Probemonat nach jeder der ersten drei Unterrichtsstunden durch schriftliche Kündigung beendet werden. Als Stichtag gilt der Eingang der Kündigung im Büro der Jugendmusikschule.
Die Unterrichtsgebühren werden bei vorzeitiger Kündigung anteilig berechnet:
nach der ersten Stunde 33%, nach der zweiten Stunde 66% und nach der dritten Stunde 100% der jeweiligen Gebühr.

§2 Entgeltpflicht

(1) Entgeltschuldner ist die/ der SchülerIn der Musikschule bzw. sein(e) gesetzlicher VertreterIn.

(2) Die Entgeltpflicht entsteht mit Vertragsschluss und Zuteilung zum Unterricht. Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Online.

(3) Die Entgelte werden fällig mit der Entgeltvereinbarung zu den in der Entgeltvereinbarung genannten Fälligkeitsterminen. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahnentgelte verlangt werden.

(4) Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmendenzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Entgelthöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von SchülerInnen nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes das Entgelt zu zahlen, das sich aus der tatsächlichen Teilnehmendenzahl ergibt.

§3 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

(1) Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende des Schulhalbjahres (31. März bzw. 30. September) möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens 4 Wochen vorher schriftlich zugehen. Die Entgeltpflicht entfällt zum Beendigungsdatum.

(2) Das kostenfreie Ergänzungsfach Bläserklasse (nicht der Instrumentalunterricht im Rahmen der Bläserklasse) endet nach Ablauf von zwei Schuljahren der allgemeinbildenden Schule zum 31. Juli ohne dass es einer Abmeldung bedarf.

(3) Ummeldungen auf ein anderes Instrument bzw. einen anderen Kurs erfolgen mit dem Ummeldeformular schriftlich an das Büro der Jugendmusikschule Dreisamtal e.V. Nach Rücksprache mit den Lehrkräften kann sie in der Regel zum Quartalsende eingerichtet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Lehrkräfte und der Schulleitung.

(4) Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des Unterrichtsabschnittes.

(5) Ändert sich das Entgelt gemäß § 2 Absatz 4, so kann zum Ende des Unterrichtsabschnittes der Unterrichtsvertrag vorzeitig gekündigt werden.

(6) Während des Schuljahres kann die/ der SchülerIn/die Erziehungsberechtigten nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Diese Kündigung bedarf der Zustimmung der Schulleitung, Die Entgeltpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.

(7) Bei Verstößen gegen die Schulordnung/Benutzungsordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit der/ dem SchülerIn bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Entgeltpflicht entfällt zum Ende des Unterrichtsabschnittes.

§4 Überlassungs- und Nutzungsentgelte

(1) Auf Antrag können SchülerInnen der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen Entgelte überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

(2) Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, reduziert sich das Entgelt entsprechend.

(3) Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist die/ der SchülerIn bzw. ihre/ seine Erziehungsberechtigten entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Entgeltes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.

§5 Entgeltermäßigung/ Zuschüsse

(1) Geschwisterermäßigung: Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule entgeltpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt, wird eine Entgeltermäßigung auf den Grundfach-/ Elementarbereich und den Instrumental-/ Vokalunterricht gewährt, und zwar
1. bei zwei Geschwistern 10 %
2. bei drei Geschwistern 25 %
3. ab vier Geschwistern 50 %
Eine Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt für Projekte/ Workshops, sowie die Überlassungs- und Nutzungsentgelte. Die Ermäßigung erhält das jeweils jüngere Kind. Die Geschwisterermäßigung wird ohne Antrag gewährt.

(2) Mehrfächerermäßigung: Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein(e) SchülerIn zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfächerbelegungen wird eine Ermäßigung auf die Unterrichtsentgelte jedes weiteren Faches von 10% gewährt. Die Mehrfachermäßigung wird ohne Antrag gewährt.

(3) Sozialermäßigung: Zur Vermeidung sozialer Härten können Gebührenermäßigungen auf Antrag gewährt werden. Voraussetzung ist der Nachweis über den Erhalt der Leistungen für Bildung und Teilhabe, die Sie beim Landratsamt oder Jobcenter beantragen können. Bei Vorliegen dieses Nachweises gewähren wir eine Sozialermäßigung in Höhe von 33% der Unterrichtsgebühren nur für ein Instrumentalfach oder Gesang. Bei Wegfall der Voraussetzungen für den Erhalt des Bildungspakets entfällt auch die Sozialermäßigung der JMS Dreisamtal. Über die Gewährung der Sozialermäßigung entscheidet die Schulleitung.

(4) Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil- oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur das für Jugendliche maßgebliche Entgelt zu entrichten.

(5) Musikvereinsermäßigung: Bei Schülerinnen und Schülern, die in einem Dreisamtäler Musikverein oder in einem Musikverein, der Mitglied in der Jugendmusikschule Dreisamtal e. V. ist, spielen und dort Mitglied sind, wird eine Gebührenermäßigung für den Instrumentalunterricht um 10% gewährt. Voraussetzung für die Musikvereinsermäßigung ist der Nachweis der Mitgliedschaft auf dem Formblatt „Ermäßigungen“. Lassen Sie den Verein im entsprechenden Feld abstempeln und unterschreiben.

§6 Entgelterstattung

(1) Eine Entgelterstattung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, wenn aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, 37 Unterrichtswochen im Jahr unterschritten wurden.

(2) Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei Unterrichtsstunden wird das Entgelt auf Antrag ab der vierten Stunde anteilig zurückerstattet.

(3) Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§7 Entgeltbefreiung

(1) Das Entgelt für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt das Entgelt für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein.

(2) Die Schüler sind nach Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung zusätzlich von dem Unterrichtsentgelt für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Hauptfach oder / und für das instrumentale Nebenfach befreit

§8 Stundung und Niederschlagung von Entgelten

Stundung und Niederschlagung von Entgelten bleiben einer Entscheidung des Vorstands vorbehalten.

§9 Inkrafttreten

Vorstehende Entgeltordnung hat der Vorstand / die Mitgliederversammlung der Jugendmusikschule Dreisamtal e.V. in seiner Sitzung am 14. März 2024 beschlossen. Sie gilt mit Wirkung ab 1, April 2024 und ersetzt die Entgeltordnung vom 1. April 2023

Download der Entgeltordnung