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Abmeldung

Ermäßigungen

Ermäßigungen der Unterrichtsentgelte müssen jeweils zum Beginn des Schuljahres (spätestens bis 31.12.) vom Schüler / von der Schülerin (bzw. einer gesetzlich vertretenden Person bei Minderjährigen) bei der Schulleitung schriftlich beantragt und begründet werden. Die Gewährung einer Ermäßigung kann von der Leistung des Schülers / der Schülerin abhängig gemacht werden. In Sonderfällen kann die Schulleitung die Entgelte variabel gestalten.

Geschwister-Ermäßigung

Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule entgeltpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt wohnen, wird eine Entgelt-Ermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar
1. bei zwei Geschwistern 10 %
2. bei drei Geschwistern 25 %
3. ab vier Geschwistern 50 %

Eine Geschwister-Ermäßigung wird nicht gewährt für Projekte und Workshops sowie für die Überlassungs- und Nutzungsentgelte. Die Ermäßigung erhält das jeweils jüngere Kind. Die Geschwister-Ermäßigung wird ohne Antrag gewährt.

Mehrfächer-Ermäßigung

Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein/e Schüler/in zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfachbelegungen wird eine Ermäßigung auf die Unterrichtsentgelte jedes weiteren Faches von 10% gewährt. Die Mehrfächer-Ermäßigung wird ohne Antrag gewährt.

Sozial-Ermäßigung

Zur Vermeidung sozialer Härten können Entgelt-Ermäßigungen auf Antrag gewährt werden. Voraussetzung ist der Nachweis über den Erhalt der Leistungen für Bildung und Teilhabe, die Sie beim Landratsamt oder Jobcenter beantragen können. Bei Vorliegen dieses Nachweises gewähren wir eine Sozialermäßigung in Höhe von 33% des Unterrichtsentgelts (nur) für ein Instrumentalfach oder Gesang. Bei Wegfall der Voraussetzungen für den Erhalt des Bildungspakets entfällt auch die Sozialermäßigung der JMS Dreisamtal. Über die Gewährung der Sozialermäßigung entscheidet die Schulleitung.

Weitere Ermäßigungen

Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnitts nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil- oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler/in oder Studierende sind, haben nur das für Kinder und Jugendliche maßgebliche Entgelt zu entrichten.